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Gericht: Finanzgericht Hessen
Beschluss verkündet am 08.12.2008
Aktenzeichen: 4 Ko 301/08
Rechtsgebiete: GKG, KStG
Vorschriften:
GKG § 52 Abs. 1 | |
GKG § 63 Abs. 3 S. 2 | |
KStG § 23 Abs. 1 |
Tatbestand:
Das Gericht hat durch Beschluss vom ... 2008 die Kosten des Verfahrens ... festgesetzt. Dabei hat es einen Streitwert von 2.707, - EUR zugrunde gelegt, der sich mit 10% des festgestellten Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer bemisst. Das Klageverfahren hatte im Streitjahr zu keiner Körperschaftsteueränderung, sondern nur zu einer Erhöhung des Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer geführt.
Die Klägerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss und macht geltend, dass sich der Streitwert nach dem durch das Klageverfahren verminderten zu versteuernden Einkommen und nicht in Höhe von 10% des Verlustvortrags bemesse.
Entscheidungsgründe:
Die Erinnerung ist teilweise begründet.
Unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses i.S. ... vom ... 2008 sind die zu erstattenden Kosten auf der Basis eines Streitwerts von 4.062, -- EUR auf 599,70 EUR festgesetzt.
Die Änderung des Streitwerts abweichend von dem Streitwertbeschluss vom 05.06.2008 erfolgt auf Anregung der Klägerin, die das Gericht als Gegenvorstellung gegen den Streitwertbeschluss auslegt. Die Änderung ist zulässig, da die gerichtliche Streitwertfestsetzung nicht in materielle Rechtskraft erwächst. Die zeitliche Grenze des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG steht der Änderung nicht entgegen. Dabei beginnt die angemessene Frist, innerhalb derer eine Änderung aufgrund einer Gegenvorstellung im finanzgerichtlichen Verfahren zulässig ist, nach Billigkeitsgesichtspunkten abweichend vom Zivilrecht erst mit der Festsetzung des Streitwertes, da der Streitwert im finanzgerichtlichen Verfahren nicht bereits im Klageverfahren festgestellt wird.
Da sich im Streitfall die Klage gegen die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2004 richtet, ist die Verlusterhöhung Bemessungsmaßstab für den Streitwert. Die Änderung des zu versteuernden Einkommens in 2004 ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, da die Körperschaftsteuer bereits auf 0, -- EUR lautete und sich daher keine abweichende Steuerschuld ergab.
Bei Feststellungsbescheiden oder Verlustfeststellungsbescheiden, die nicht unmittelbar eine bezifferte Geldforderung betreffen und sich nur mittelbar auf Geldleistungsverwaltungsakte, hier auf spätere Körperschaftsteuerbescheide, auswirken, ist der Streitwert gem. § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgebend ist danach regelmäßig die Höhe des sich bei objektiver Betrachtung maßgebenden finanziellen Interesses des Klägers am Obsiegen, also die unmittelbare finanzielle Auswirkung der erstrebten Entscheidung für den Kläger.
Davon ausgehend ist eine Schätzung des Streitwerts bei Streitigkeiten über die Höhe des Verlustes mit 10% des geltend gemachten Erhöhungsbetrages in Anschluss an den BFH-Beschluss vom 18.05.1983 I R 263/82, BStBl II 1983, 602 zwischenzeitlich nach Einführung des Halbeinkünfteverfahrens nicht mehr sachgerecht (vgl. FG Köln, Beschluss vom 13.03.2008, 10 Ko 3739/07, EFG 2008, 1234). Die pauschale Schätzung des BFH in der genannten Entscheidung beruhte auf der Erwägung, dass die sich unter Geltung des Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahrens später infolge der Verlustverrechnung ergebende Erhöhung oder Minderung der Körperschaftsteuer am Ende des Verlustfeststellungszeitraums noch nicht abzusehen war. Demgegenüber kann im Streitfall seit Abschaffung des Anrechnungsverfahrens das geldwerte Interesse der Klägerin hinreichend bestimmt werden. Denn die Körperschaftsteuer mindert sich in dem Jahr, in dem der festgestellte Verlustabzug verbraucht wird, nach § 23 Abs. 1 KStG um 15% des streitigen Betrages. Dabei ist im Streitfall im Rahmen der Schätzung mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass sich der Verlustvortrag frühestens in den Jahren ab 2008 steuermindernd auswirkt. Einen Nachweis darüber, dass bereits in 2007 bei einem 25%igen Steuersatz ein ausgleichsfähiger Gewinn erzielt wurde, hat die Klägerin nicht erbracht und kann sie nach Aussage des Prozessbevollmächtigten auch nicht erbringen.
Somit ergibt sich im Streitfall durch die Erhöhung des Verlustvortrages um 27.079, -- EUR ausgehend von einem Körperschaftssteuersatz von 15% ein Streitwert von 4.062, -- EUR.
Ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 4.062, -- EUR werden die zu erstattenden Kosten wie folgt festgesetzt:
Vorverfahren Streitwert | 4.062,00 |
Geschäftsgebühr (§ 139 Abs. 3 FGO i.V.m. Nr. 2400, 2401, 1008 VVRVG, § 40 StbGebV)Dokumentenpauschale (§ 139 Abs. 3 FGO i.V.m. Nr. 7000 VVRVG, § 17 StbGebV) | 245,70 |
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (§ 139 Abs. 3 FGO i.V.m. Nr. 7001, 7002 VVRVG, § 16 StbGebV) Geschäftsreisen (§ 139 Abs. 3 FGO i.V.m. 7003-7006 VVRVG, § 18 StbGebV) Umsatzsteuer (§ 139 Abs. 3 FGO i.V.m. 7008 VVRVG, § 15 StbGebV) Auslagen Kläger(in)/Antragsteller(in) (§ 139 Abs. 1 FGO i.V.m. § 91 ZPO) | 20,00 |
Summe | 265,70 |
Finanzgericht Streitwert | 4.062,00 |
Verfahrensgebühr (§ 139 Abs. 3 FGO i.V.m. Nr. 3200 VVRVG, § 45 StGebV) Terminsgebühr (§ 139 Abs. 3 FGO i.V.m. Nr. 3202, 3513 VVRVG, § 45 StGebV) Erledigungsgebühr (§ 139 Abs. 3 FGO i.V.m. Nr. 1004 VVRVG, § 45 StGebV) Dokumentenpauschale (§ 139 Abs. 3 FGO i.V.m. Nr. 7000 VVRVG, § 45 StGebV) | 314,00 |
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (§ 139 Abs. 3 FGO i.V.m. Nr. 7001, 7002 VVRVG, § 45 StGebV) Geschäftsreisen (§ 139 Abs. 3 FGO i.V.m. Nr. 7003-7006 VVRVG, § 45 StGebV) Umsatzsteuer (§ 139 Abs. 3 FGO i.V.m. Nr. 7008 VVRVG, § 45 StGebV) Auslagen Kläger(in)/Antragsteller(in) (§ 139 Abs. 1 FGO i.V.m. § 91 ZPO) | 20,00 |
Summe | 334,00 |
Von den notwendigen Aufwendungen hat der Kostenschuldner zu erstatten:
Vorverfahren | 265,70 EUR |
Finanzgericht | 334,00 EUR |
Bundesfinanzhof | 0,00 EUR |
Summe | 599,70 EUR |
Die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht gerichtsgebührenfrei, weil das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) eine Gebühr für diesen Beschluss nicht vorsieht. Im Übrigen erachtet es das Gericht als sachgerecht, die außergerichtlichen Kosten dieses Verfahrens gegeneinander aufzuheben (§ 138 Abs. 1 FGO).
Ende der Entscheidung
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